opencaselaw.ch

JS 2004 8

Obergericht, Justizkommission — JS 2004 8

Zug OG ·Justizkommission · 2004-06-24 · Deutsch ZG

§ 12 StPO. – Zur Anordnung und gegebenenfalls zwangsweisen Durchsetzung erkennungsdienstlicher Massnahmen ist alleine die Polizei zuständig, sofern diese nicht zum Zwecke der Erstellung eines DNA-Profils erfolgt. Der Untersuchungsrichter hat daher in den erstgenannten Fällen keine Vorkehren zu treffen. Dementsprechend können derartige Anordnungen und Handlungen der Polizei einzig auf dem Verwaltungsweg angefochten werden.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 a) Nach § 12 Abs. 1 StPO haben die Polizeiorgane unter Leitung des Polizeikommandos Gesetzesverletzungen nachzuspüren, Strafanzeigen und Strafklagen entgegenzunehmen, die notwendigen Tatbestandsfeststellungen zu machen, Beweismittel zu sichern und zu sammeln, verdächtige Personen sicherzustellen und dem Untersuchungsrichter, im Falle von § 20 GOG dem Polizeiamt, ihre Ermittlungen im Doppel zuzustellen und die Verhafteten zuzuführen. Gestützt darauf führt § 56 Abs. 1 DR aus, Untersuchungsgefan- gene und Personen, die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt wer- den, müssen erkennungsdienstlich behandelt werden. Die Erhebung erken- nungsdienstlicher Daten während eines laufenden Strafverfahrens ist somit in diesen Bestimmungen geregelt (vgl. Bericht und Antrag des Regierungsra- tes vom 7. August 2001 zur Änderung von § 12 StPO, Vorlage Nr. 940.1, Laufnummer 10657, S. 7 f.; nachfolgend: Bericht und Antrag des Regie- rungsrats vom 7. August 2001).

b) Im vorliegenden Fall erfolgte die Anordnung erkennungsdienstlicher Massnahmen sowohl durch die Polizei als auch durch die Untersuchungs- richterin erst nach Erlass des Strafbefehls des Einzelrichteramtes vom 20. Oktober 2003. Nachdem dagegen innert zehn Tagen keine Einsprache erho- ben worden war, erwuchs dieser in Rechtskraft. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer war mithin bereits rechtskräftig abgeschlossen als die Untersuchungsrichterin die angefochtene Verfügung erliess. Mangels einer hängigen Untersuchung war die Untersuchungsrichterin zum Erlass dieses Auftrags an die Polizei somit nicht mehr zuständig. Doch selbst wenn die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer noch pendent gewesen wäre, 220

hätte für die Untersuchungsrichterin keine Veranlassung bestanden, diesen Auftrag an die Polizei zu erteilen. Aufgrund des Wortlautes der oben zitier- ten Gesetzesbestimmungen ist klar, dass die Polizei für die Anordnung und gegebenenfalls zwangsweise Durchführung erkennungsdienstlicher Mass- nahmen alleine zuständig ist und es hierfür keiner untersuchungsrichterli- chen Verfügung bedarf. Dies ergibt sich insbesondere auch aufgrund der Auslegung von § 12 Abs. 1bis StPO. Diese auf den 1. September in Kraft ge- tretene Bestimmung regelt ...die Zuständigkeiten für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung und die Spurenauswertung im Zusam- menhang mit einer DNA-Analyse» (S. 8 des Berichts und Antrag des Regie- rungsrats vom 7. August 2001). Zuständig zur erkennungsdienstlichen Be- handlung im Zusammenhang mit einer DNA-Analyse ist zwar zunächst die Polizei. Indes ist die Bestätigung dieser Anordnung durch die Strafuntersu- chungsbehörde notwendig, wenn die betroffene Person die durch die Polizei angeordnete Probenahme verweigert. Der Gesetzgeber hat mit dieser Gesetzesnovelle somit die Zuständigkeit des Untersuchungsrichteramtes nur vorgesehen, falls sich eine Person der erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Polizei zum Zwecke der Erstellung eines DNA-Profils nicht unter- ziehen will und eine zwangsweise Anordnung in Aussicht steht. In allen übrigen Fällen der erkennungsdienstlichen Behandlung einer Person, na- mentlich wenn Fotografien erstellt sowie Finger- und Handballenabdrücke abgenommen werden sollen, hat der Gesetzgeber auf eine entsprechende Regelung verzichtet. Dabei handelt es sich nicht um ein Versehen. Vielmehr schuf der Gesetzgeber die im Zusammenhang mit einer DNA-Analyse zu beachtende Zuständigkeitsregelung einzig angesichts der Schwere dieses Eingriffs in die Grundrechte des Einzelnen. Namentlich wollte er sicherstel- len, «dass den durch diese Zwangsmassnahme betroffenen Personen ein Be- schwerderecht [an die Justizkommission] im Sinne von § 80 Ziff. 1 StPO zu- steht, weil eine Beschwerde gegen alle Untersuchungshandlungen zulässig ist, sofern das Gesetz sie nicht ausdrücklich ausschliesst» (vgl. S. 7 des Berichts und Antrags des Regierungsrats vom 7. August 2001 i.V.m. dem Protokoll des Kantonsrats vom 28. Februar 2002, Nr. 907). Daraus ist zu schliessen, dass in allen anderen Fällen die von der Polizei angeordnete er- kennungsdienstliche Behandlung im Falle einer Weigerung der betroffenen Person nicht vom Untersuchungsrichter zu überprüfen ist. Vielmehr ent- scheidet die Polizei ohne Rücksprache mit dem Untersuchungsrichteramt alleine darüber, ob eine nicht zum Zwecke der Erstellung eines DNA-Profils vorgesehene erkennungsdienstliche Behandlung anzuordnen und gegebe- nenfalls zwangsweise durchzuführen ist. Diesbezügliche Anordnungen und Handlungen der Polizei können daher einzig auf dem Verwaltungsweg ange- fochten werden. Justizkommission, 24. Juni 2004 221

E. 2a Nach § 12 Abs. 1 StPO haben die Polizeiorgane unter Leitung des Polizeikommandos Gesetzesverletzungen nachzuspüren, Strafanzeigen und Strafklagen entgegenzunehmen, die notwendigen Tatbestandsfeststellungen zu machen, Beweismittel zu sichern und zu sammeln, verdächtige Personen sicherzustellen und dem Untersuchungsrichter, im Falle von § 20 GOG dem Polizeiamt, ihre Ermittlungen im Doppel zuzustellen und die Verhafteten zuzuführen. Gestützt darauf führt § 56 Abs. 1 DR aus, Untersuchungsgefan- gene und Personen, die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt wer- den, müssen erkennungsdienstlich behandelt werden. Die Erhebung erken- nungsdienstlicher Daten während eines laufenden Strafverfahrens ist somit in diesen Bestimmungen geregelt (vgl. Bericht und Antrag des Regierungsra- tes vom 7. August 2001 zur Änderung von § 12 StPO, Vorlage Nr. 940.1, Laufnummer 10657, S. 7 f.; nachfolgend: Bericht und Antrag des Regie- rungsrats vom 7. August 2001).

E. 2b Im vorliegenden Fall erfolgte die Anordnung erkennungsdienstlicher Massnahmen sowohl durch die Polizei als auch durch die Untersuchungs- richterin erst nach Erlass des Strafbefehls des Einzelrichteramtes vom 20. Oktober 2003. Nachdem dagegen innert zehn Tagen keine Einsprache erho- ben worden war, erwuchs dieser in Rechtskraft. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer war mithin bereits rechtskräftig abgeschlossen als die Untersuchungsrichterin die angefochtene Verfügung erliess. Mangels einer hängigen Untersuchung war die Untersuchungsrichterin zum Erlass dieses Auftrags an die Polizei somit nicht mehr zuständig. Doch selbst wenn die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer noch pendent gewesen wäre, 220

hätte für die Untersuchungsrichterin keine Veranlassung bestanden, diesen Auftrag an die Polizei zu erteilen. Aufgrund des Wortlautes der oben zitier- ten Gesetzesbestimmungen ist klar, dass die Polizei für die Anordnung und gegebenenfalls zwangsweise Durchführung erkennungsdienstlicher Mass- nahmen alleine zuständig ist und es hierfür keiner untersuchungsrichterli- chen Verfügung bedarf. Dies ergibt sich insbesondere auch aufgrund der Auslegung von § 12 Abs. 1bis StPO. Diese auf den 1. September in Kraft ge- tretene Bestimmung regelt ...die Zuständigkeiten für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung und die Spurenauswertung im Zusam- menhang mit einer DNA-Analyse» (S. 8 des Berichts und Antrag des Regie- rungsrats vom 7. August 2001). Zuständig zur erkennungsdienstlichen Be- handlung im Zusammenhang mit einer DNA-Analyse ist zwar zunächst die Polizei. Indes ist die Bestätigung dieser Anordnung durch die Strafuntersu- chungsbehörde notwendig, wenn die betroffene Person die durch die Polizei angeordnete Probenahme verweigert. Der Gesetzgeber hat mit dieser Gesetzesnovelle somit die Zuständigkeit des Untersuchungsrichteramtes nur vorgesehen, falls sich eine Person der erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Polizei zum Zwecke der Erstellung eines DNA-Profils nicht unter- ziehen will und eine zwangsweise Anordnung in Aussicht steht. In allen übrigen Fällen der erkennungsdienstlichen Behandlung einer Person, na- mentlich wenn Fotografien erstellt sowie Finger- und Handballenabdrücke abgenommen werden sollen, hat der Gesetzgeber auf eine entsprechende Regelung verzichtet. Dabei handelt es sich nicht um ein Versehen. Vielmehr schuf der Gesetzgeber die im Zusammenhang mit einer DNA-Analyse zu beachtende Zuständigkeitsregelung einzig angesichts der Schwere dieses Eingriffs in die Grundrechte des Einzelnen. Namentlich wollte er sicherstel- len, «dass den durch diese Zwangsmassnahme betroffenen Personen ein Be- schwerderecht [an die Justizkommission] im Sinne von § 80 Ziff. 1 StPO zu- steht, weil eine Beschwerde gegen alle Untersuchungshandlungen zulässig ist, sofern das Gesetz sie nicht ausdrücklich ausschliesst» (vgl. S. 7 des Berichts und Antrags des Regierungsrats vom 7. August 2001 i.V.m. dem Protokoll des Kantonsrats vom 28. Februar 2002, Nr. 907). Daraus ist zu schliessen, dass in allen anderen Fällen die von der Polizei angeordnete er- kennungsdienstliche Behandlung im Falle einer Weigerung der betroffenen Person nicht vom Untersuchungsrichter zu überprüfen ist. Vielmehr ent- scheidet die Polizei ohne Rücksprache mit dem Untersuchungsrichteramt alleine darüber, ob eine nicht zum Zwecke der Erstellung eines DNA-Profils vorgesehene erkennungsdienstliche Behandlung anzuordnen und gegebe- nenfalls zwangsweise durchzuführen ist. Diesbezügliche Anordnungen und Handlungen der Polizei können daher einzig auf dem Verwaltungsweg ange- fochten werden. Justizkommission, 24. Juni 2004 221

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

digte, der im Untersuchungsverfahren ausdrücklich erklärt, sich am Verfah- ren im Straf- und / oder Zivilpunkt zu beteiligen. Der Strafantrag ist der Er- klärung in Bezug auf die Beteiligung im Strafpunkt gleichgestellt. Justizkommission, 24. Februar 2004 § 12 StPO. – Zur Anordnung und gegebenenfalls zwangsweisen Durchsetzung er- kennungsdienstlicher Massnahmen ist alleine die Polizei zuständig, sofern diese nicht zum Zwecke der Erstellung eines DNA-Profils erfolgt. Der Unter- suchungsrichter hat daher in den erstgenannten Fällen keine Vorkehren zu treffen. Dementsprechend können derartige Anordnungen und Handlungen der Polizei einzig auf dem Verwaltungsweg angefochten werden. Aus den Erwägungen:

2. a) Nach § 12 Abs. 1 StPO haben die Polizeiorgane unter Leitung des Polizeikommandos Gesetzesverletzungen nachzuspüren, Strafanzeigen und Strafklagen entgegenzunehmen, die notwendigen Tatbestandsfeststellungen zu machen, Beweismittel zu sichern und zu sammeln, verdächtige Personen sicherzustellen und dem Untersuchungsrichter, im Falle von § 20 GOG dem Polizeiamt, ihre Ermittlungen im Doppel zuzustellen und die Verhafteten zuzuführen. Gestützt darauf führt § 56 Abs. 1 DR aus, Untersuchungsgefan- gene und Personen, die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt wer- den, müssen erkennungsdienstlich behandelt werden. Die Erhebung erken- nungsdienstlicher Daten während eines laufenden Strafverfahrens ist somit in diesen Bestimmungen geregelt (vgl. Bericht und Antrag des Regierungsra- tes vom 7. August 2001 zur Änderung von § 12 StPO, Vorlage Nr. 940.1, Laufnummer 10657, S. 7 f.; nachfolgend: Bericht und Antrag des Regie- rungsrats vom 7. August 2001).

b) Im vorliegenden Fall erfolgte die Anordnung erkennungsdienstlicher Massnahmen sowohl durch die Polizei als auch durch die Untersuchungs- richterin erst nach Erlass des Strafbefehls des Einzelrichteramtes vom 20. Oktober 2003. Nachdem dagegen innert zehn Tagen keine Einsprache erho- ben worden war, erwuchs dieser in Rechtskraft. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer war mithin bereits rechtskräftig abgeschlossen als die Untersuchungsrichterin die angefochtene Verfügung erliess. Mangels einer hängigen Untersuchung war die Untersuchungsrichterin zum Erlass dieses Auftrags an die Polizei somit nicht mehr zuständig. Doch selbst wenn die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer noch pendent gewesen wäre, 220

hätte für die Untersuchungsrichterin keine Veranlassung bestanden, diesen Auftrag an die Polizei zu erteilen. Aufgrund des Wortlautes der oben zitier- ten Gesetzesbestimmungen ist klar, dass die Polizei für die Anordnung und gegebenenfalls zwangsweise Durchführung erkennungsdienstlicher Mass- nahmen alleine zuständig ist und es hierfür keiner untersuchungsrichterli- chen Verfügung bedarf. Dies ergibt sich insbesondere auch aufgrund der Auslegung von § 12 Abs. 1bis StPO. Diese auf den 1. September in Kraft ge- tretene Bestimmung regelt ...die Zuständigkeiten für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung und die Spurenauswertung im Zusam- menhang mit einer DNA-Analyse» (S. 8 des Berichts und Antrag des Regie- rungsrats vom 7. August 2001). Zuständig zur erkennungsdienstlichen Be- handlung im Zusammenhang mit einer DNA-Analyse ist zwar zunächst die Polizei. Indes ist die Bestätigung dieser Anordnung durch die Strafuntersu- chungsbehörde notwendig, wenn die betroffene Person die durch die Polizei angeordnete Probenahme verweigert. Der Gesetzgeber hat mit dieser Gesetzesnovelle somit die Zuständigkeit des Untersuchungsrichteramtes nur vorgesehen, falls sich eine Person der erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Polizei zum Zwecke der Erstellung eines DNA-Profils nicht unter- ziehen will und eine zwangsweise Anordnung in Aussicht steht. In allen übrigen Fällen der erkennungsdienstlichen Behandlung einer Person, na- mentlich wenn Fotografien erstellt sowie Finger- und Handballenabdrücke abgenommen werden sollen, hat der Gesetzgeber auf eine entsprechende Regelung verzichtet. Dabei handelt es sich nicht um ein Versehen. Vielmehr schuf der Gesetzgeber die im Zusammenhang mit einer DNA-Analyse zu beachtende Zuständigkeitsregelung einzig angesichts der Schwere dieses Eingriffs in die Grundrechte des Einzelnen. Namentlich wollte er sicherstel- len, «dass den durch diese Zwangsmassnahme betroffenen Personen ein Be- schwerderecht [an die Justizkommission] im Sinne von § 80 Ziff. 1 StPO zu- steht, weil eine Beschwerde gegen alle Untersuchungshandlungen zulässig ist, sofern das Gesetz sie nicht ausdrücklich ausschliesst» (vgl. S. 7 des Berichts und Antrags des Regierungsrats vom 7. August 2001 i.V.m. dem Protokoll des Kantonsrats vom 28. Februar 2002, Nr. 907). Daraus ist zu schliessen, dass in allen anderen Fällen die von der Polizei angeordnete er- kennungsdienstliche Behandlung im Falle einer Weigerung der betroffenen Person nicht vom Untersuchungsrichter zu überprüfen ist. Vielmehr ent- scheidet die Polizei ohne Rücksprache mit dem Untersuchungsrichteramt alleine darüber, ob eine nicht zum Zwecke der Erstellung eines DNA-Profils vorgesehene erkennungsdienstliche Behandlung anzuordnen und gegebe- nenfalls zwangsweise durchzuführen ist. Diesbezügliche Anordnungen und Handlungen der Polizei können daher einzig auf dem Verwaltungsweg ange- fochten werden. Justizkommission, 24. Juni 2004 221